Was tun bei unvorsehbarer Verhinderung am Schulbesuch?

Telefonische Entschuldigung bis 08:00 Uhr unter der Nummer 0991 9912144-10.
Schriftliche Entschuldigung muss bei Wiederbesuch der Schule vorgelegt werden.

Was tun bei einer Infektionskrankheit?

Nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) dürfen Schülerinnen und Schüler die Schule nicht besuchen, wenn Sie an schweren und ansteckenden Infektionskrankheiten erkrankt sind. Dazu gehören u. a.: Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Meningokokken-Infektionen, Krätze, Diphtherie, Typhus, Tuberkulose, Durchfall verursacht durch EHEC-Bakterien, Hirnhautentzündung, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr sowie Cholera. Auch bei Kopflausbefall darf die Schule nicht besucht werden.Benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich, wenn eine derartige Erkrankung festgestellt wird. Teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. Bitte beachten Sie auch, dass sich ein Schulbesuch auch dann verbietet, wenn in der Familie jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet. Setzen Sie sich auch in diesem Fall unverzüglich mit uns in Verbindung.

Was tun bei vorhersehbarer Verhinderung am Schulbesuch, z. B. Termin beim Facharzt, Bewerbungsgespräch, Musterung usw.?

Rechtzeitiger Antrag auf Unterrichtsbefreiung an die Schulleitung
Vorlage des Einladungsschreibens, bzw. nachträgliche Vorlage einer entsprechenden Bestätigung.

Was tun bei einem "Schulunfall"?

Sollte es auf dem Weg zur Schule, in der Schule oder auf dem Weg von der Schule nach Hause zu einer Verletzung kommen, die eine ärztliche Behandlung erfordert, bitte den Arzt unbedingt darauf hinweisen, dass es sich um einen "Schulunfall" handelt. Diesen "Schulunfall" unverzüglich im Sekretariat unserer Schule melden.

Rauchen und Schule?

Nach Art. 3  Gesundheitschutzgesetz (GSG) ist das Rauchen in der Schule und auf dem gesamten Schulgelände verboten.

Handy, iPod, mp3-player ... und Schule?

Nach Art. 56 Abs. 5 BayEUG müssen sowohl im Schulgebäude als auch auf dem Schulgelände Mobilfunktelefone sowie sonstige digitale Speichermedien ausgeschaltet sein. Bei Zuwiderhandlung kann ein Handy oder sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden.

Jugendarbeitsschutzgesetz

Der Vollzug des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz -JArbSchG) erfordert die Mitwirkung der Schulen. Wir weisen Sie deshalb daraufhin, dass dieses Gesetz u. a. Regelungen zur Ferienarbeit, zur Ausgabe von Untersuchungsberechtigungsscheinen für die ärztliche Untersuchung vor Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses usw. enthält. Den Inhalt dieses Gesetzes finden Sie als Download unter der Adresse http://www.stmas.bayern.de/arbeitsschutz/sozial/kinder.php