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Nutzungsordnung für digitale Endgeräte
(insbesondere Smartphones)
an der Staatlichen Wirtschaftsschule Deggendorf

  1. Gesetzliche Grundlage

Art. 56 Abs. 5 BayEUG:

Die Verwendung von digitalen Endgeräten ist für Schülerinnen und Schüler nur zulässig

  1. Im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen, soweit die Aufsicht führende Person dies gestattet
  2. Im Übrigen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände, soweit dies die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Schulforum allgemein oder die Aufsicht führende Person im Einzelfall gestattet.

Für die Verwendung nach Satz 1 können die Schulleiterin oder der Schulleiter allgemein oder die Aufsicht führende Person für den Einzelfall zulässige Programme und Anwendungen festlegen.  … Bei unzulässiger Verwendung kann das digitale Endgerät vorübergehend einbehalten werden.

 

 

  1. Festlegungen und Maßnahmen für die Staatliche Wirtschaftsschule Deggendorf

Die folgenden Festlegungen und Maßnahmen entstanden als Ergebnis eines konstruktiven Prozesses, in den die Lehrerkonferenz, der Elternbeirat, die SMV und die Klassensprecherversammlung eingebunden waren. Die Regelungen wurden mit den Parteien des Schulforums abgestimmt.

  • Vor und nach Unterrichtsende sowie in den Pausen ist die Smartphone-Nutzung auch im Schulgebäude und auf dem Schulgelände gestattet, soweit keine verbotenen oder sittenwidrigen Inhalte verbreitet bzw. keine strafbaren Handlungen vollzogen werden.
  • Während der Unterrichtszeit wird die Nutzung von digitalen Endgeräten – in Anlehnung an Art. 56 Abs. 5 BayEUG – nur gestattet, wenn die Aufsicht führende Lehrkraft dies allgemein zu Unterrichtszwecken oder im Einzelfall gestattet. Ansonsten sind die digitalen Endgeräte ausgeschaltet in der Schultasche – nicht in der Hosen- oder Jackentasche – zu verstauen.
  • Weitere digitale Endgeräte (Tablets, Laptop) sind im Unterricht nach Erlaubnis durch die Lehrkraft so zu verwenden, dass der Bildschirm durch die Lehrkraft jederzeit einsehbar Eine Dateneingabe darf nur nach Aufforderung durch die Lehrkraft erfolgen.
  • Ein Verstoß gegen die oben genannten Regelungen wird gemäß Art 86 BayEUG und § 23 BaySchO und mit folgenden Konsequenzen geahndet:
    1. Abnahme des digitalen Endgerätes bis zum Schultagesende oder schriftliche Ausarbeitung eines zum Vergehen passenden Themas am Freitagnachmittag.
    2. Bei mehrmaligen Verstößen: Abnahme und Einbehalten des digitalen Endgerätes bis zur Abholung durch die Eltern.

Welche Maßnahme wann angemessen ist, liegt im Ermessen der betreffenden Lehrkraft.

Alle ergriffenen Schritte werden zudem im Klassenbuch eingetragen und haben damit auch Auswirkungen auf die Zeugnisbemerkung.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Falle der Nr. 2 die Erreichbarkeit des Schülers/der Schülerin durch die Erziehungsberechtigten über das einbehaltene digitale Endgerät bis zur Abholung nicht mehr gegeben ist.

 

Johann Riedl, OStD
Schulleiter